Großhandelsbedingungen
FAMIS s.r.o.
1. Gültigkeit
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend nur „Allgemeine Bedingungen“) gelten für alle Einkäufe von Produkten und Dienstleistungen durch die Gesellschaft FAMIS PRO s.r.o., sofern schriftlich nicht etwas anderes festgelegt wird. Sämtliche Angebote, Annahmen, Einkaufs- oder Lieferbedingungen des Lieferanten werden durch diese Allgemeinen Bedingungen ausnahmslos aufgehoben und ersetzt, auch wenn in diesen Unterlagen das Gegenteil behauptet wird. Die Annahme der Bestellung durch den Lieferanten bedeutet automatisch die Annahme der Allgemeinen Bedingungen sowie einen Verzicht auf die eigenen Bedingungen des Lieferanten.
2. Bestellung
Nur schriftliche oder elektronisch übermittelte Bestellungen des Käufers sind rechtsverbindlich. Mündliche oder telefonische Bestellungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Käufers. Der Lieferant muss die Bestellungen des Käufers innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, von seiner Bestellung zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten hieraus Ansprüche entstehen. Weicht die Auftragsbestätigung des Lieferanten – auch nur in geringem Umfang – von der Bestellung des Käufers ab, muss der Lieferant deutlich auf diesen Umstand hinweisen und die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Käufers zu der Abweichung einholen.
3. Preise
Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Wenn in der Bestellung keine Preise angegeben wurden, müssen diese in der entsprechenden Auftragsbestätigung angegeben werden, wobei sich der Käufer das Recht vorbehält, den vom Lieferanten angegebenen Preis nicht anzunehmen und kein Vertragsverhältnis im Rahmen der gegebenen Bestellung einzugehen, bzw. vom Vertrag zurücktreten.
4. Zeichnungen, Modelle und Vertraulichkeit
Sämtliche Daten, Zeichnungen und sonstige technische Unterlagen, die der Käufer dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung überlässt, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie dem Käufer unverzüglich mit allen Bestandteilen und Kopien auszuhändigen. Wird die Lieferung/Leistung aus irgendeinem Grund nicht erbracht, ist der Lieferant verpflichtet, diese ohne Aufforderung unverzüglich an den Käufer zurückzugeben, etwaige Kopien sowie etwaige Sicherungsdateien zu vernichten und Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern zu löschen. Bestellungen sowie damit verbundene Arbeiten sind Betriebsgeheimnisse und bedürfen daher der vertraulichen Behandlung. Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, die dem Käufer aus der Verletzung dieser Pflichten entstehen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle technischen und geschäftlichen Informationen, die er im Rahmen der Vertragsbeziehung erhält, vertraulich zu behandeln. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Unterlagen und Materialien, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Käufers enthalten können, zu sichern und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Dem Lieferanten ist es untersagt, vertrauliche technische und geschäftliche Informationen, die der Käufer dem Lieferanten im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellt hat, für eigene Zwecke zu nutzen. Nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung ist es dem Lieferanten gestattet, in Werbematerialien und Publikationen aller Art auf die mit dem Käufer bestehenden Geschäftsbeziehungen hinzuweisen. Dieser Punkt gilt uneingeschränkt auch nach Beendigung oder Erlöschen des Vertragsverhältnisses.
5. Materialbereitstellung
Die von uns zur Verfügung gestellte Materialien, d.h. Halbzeuge, Teile, Kisten, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Messgeräte u. ä. bleiben unser Eigentum. Die bereitgestellten Materialien dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Dritten (oder anderen Anbietern) nicht zugänglich gemacht und nicht für andere als die vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
6. In Räumen des Käufers realisierten Arbeiten
Bei Arbeiten in Räumen des Käufers ist der Lieferant verpflichtet, die allgemeingültigen gesetzlichen Vorschriften sowie die betrieblichen Sicherheits- und sonstigen Vorschriften einzuhalten, die in der Organisation des Käufers gelten. Bei der Durchführung vertraglicher Leistungen ist der Lieferant außerdem verpflichtet, die Bedingungen für die vertraglichen Leistungen sowie die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Hinweise und Regelwerke einzuhalten, die der Käufer mit angemessenem Vorlauf bekannt gibt insbesondere im Zusammenhang mit der Lieferung und Lagerung von Materialien und Werkzeugen sowie mit Zugang zu Grundstücken und Gebäuden. Der Lieferant stellt sicher, dass seine Unterlieferanten (im Umfang zu welchen die Arbeitsvergabe an die Unterlieferanten zugelassen wird) die Bestimmungen dieses Artikels einhalten. Die Arbeiten werden während der Arbeitsstunden realisiert, sofern der Käufer keine andere Vorgehensweise beantragt. Die Reise- und Wartezeiten werden nicht in Rechnung gestellt werden können, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes genehmigt wird.
7. Qualität
Als vereinbarte Qualität gelten die in der Fertigungsdokumentation sowie in den einschlägigen Normen und technischen Vorschriften vorgeschriebenen Eigenschaften der Produkte. Jegliche Abweichungen von der Fertigungsdokumentation und den Technischen Einkaufsbedingungen sowie etwaige Fehlerkorrekturen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Käufers und eine Kopie der genehmigten Abweichung ist der Lieferung beizufügen.
8. Kontrolle
Der Käufer darf die Durchführung jeder beliebigen Kontrollen der zu liefernden Produkte oder Dienstleistungen veranlassen und zu diesem Zweck darf er die Räumlichkeiten betreten, in denen die Produkte hergestellt oder die Dienstleistungen erbracht werden.
9. Weiterleitung an einen Unterlieferanten
Der Lieferant ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Käufers berechtigt, einen Unterlieferanten mit der Ausführung der Lieferung/Leistung oder eines Teils davon zu beauftragen, wobei der Käufer seine etwaige Ablehnung nicht begründen muss. Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, nur solche Unterlieferanten einzusetzen, die hinreichende Gewähr für eine technisch fehlerfreie und rechtzeitige Vertragserfüllung leisten.
10. Transport
Die Lieferungen/Leistungen müssen ordnungsgemäß und dem Transportmittel entsprechend verpackt sein. In Briefen, Lieferscheinen, Versandanzeigen u. ä. wird die Bestellnummer immer angegeben. Im allgemeinen Schriftverkehr wird jede Bestellung gesondert behandelt. Die Lieferscheine des Lieferanten müssen insbesondere folgende Angaben enthalten: – Bestellnummer – Herstellerkennung – Name und Menge der gelieferten Waren/Leistungen – zur Lieferung gehörende Qualitätsdokumente (Zertifikat, bestätigtes Protokoll der Ausgangskontrolle, bestätigtes Protokoll der Härteprüfung, u. ä.).
11. Gewährleistung und Mängelbeseitigung
Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, 24 Monate und beginnt mit der ordnungsgemäßen und vollständigen Abnahme der Ware ohne Mängel zu laufen. Sollte sich (z. B. bei einer Stichprobe des Käufers) herausstellen, dass die Einzelteile der Lieferung/Leistung mangelhaft sind, ist der Käufer berechtigt, diese Teile der Lieferung/Leistung abzulehnen und an den Lieferanten auf seine Kosten zurückzusenden. Das Aussortieren der mangelhaften und mangelfreien Teile der Lieferung/Leistung obliegt in jedem Fall dem Lieferanten. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag wird die bereits gelieferte Ware dem Lieferanten auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt. In dringenden Fällen ist der Käufer berechtigt, die erforderlichen Reparaturen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst oder durch einen von ihm bestimmten Dritten vorzunehmen. Die Gewährleistungspflicht umfasst auch die Kosten der Mängelbeseitigung vor Ort.
12. Rechnung, Zahlung, Aufrechnungs- und Rücktrittsverbot
Nach Übergabe der Lieferung/Leistung sind die Rechnungen per Post oder E-Mail an den Käufer zu senden, sofern es zwischen dem Käufer und dem Verkäufer eine Vereinbarung über den Rechnungsversand per E-Mail besteht. Die Rechnungen müssen eine vollständige Bestellnummer und Bestelldatum enthalten. Die Rechnung muss den Anforderungen einer allgemein verbindlichen Rechtsvorschrift entsprechen. Die Rechnungen mit wesentlichen oder buchhalterischen Mängeln oder Fehlern begründen keine Fälligkeit und können vom Käufer während der Fälligkeitsfrist reklamiert werden. In diesem Fall beginnt die Fälligkeit erst mit der Zustellung der ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung zu laufen. Der Zahlungszeitpunkt hat keinen Einfluss auf die Gewährleistung des Lieferanten. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Mangelfreiheit der Lieferung/Leistung und kein Verzicht auf Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche. Der Käufer ist berechtigt, die Zahlungen wegen etwaiger Gewährleistungsansprüche oder sonstiger Ansprüche gegen den Lieferanten zurückzuhalten oder die Forderungen des Lieferanten mit solchen Ansprüchen aufzurechnen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Käufer ohne schriftliche Zustimmung des Käufers an Dritte abzutreten.